Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der airinotec GmbH

(Stand: Februar 2021)

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I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („Bedingungen“) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der airinotec GmbH (Kulmbacher Str 127, 95445 Bayreuth, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Bayreuth unter HRB 4529) („Lieferer“ oder „wir“) und dem Kunden („Besteller“). Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

  2. Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten des Lieferers liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Die Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferer mit seinen Bestellern schließt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. in der gemäß Ziffer I.3 geänderten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.

  3. Der Lieferer ist jederzeit berechtigt, diese Bedingungen abzuändern oder zu ergänzen. Der Besteller hat das Recht, einer solchen Änderung oder Ergänzung zu widersprechen. Widerspricht er nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang einer entsprechenden Änderungsmitteilung, so werden die Änderungen und Ergänzungen wirksam. Der Lieferer wird den Kunden bei Übersendung der Änderungsmitteilung auf dieses Widerspruchsrecht hinweisen.

  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen. 

  5. Der Lieferer behält sich an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Mustern, Zeichnungen u. ä. Informationen, Unterlagen und Hilfsmitteln körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich gemacht, bekannt gegeben oder selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  6. Müssen die Waren durch den Lieferer hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Besteller den Lieferer von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben des Lieferers freizustellen, die der Lieferer zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyright, Warenzeichen oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat.

  7. Der Lieferer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten. Auch Änderungen, die der technischen Verbesserung der Erzeugnisse dienen, sind ausdrücklich vorbehalten. Geringfügige Änderungen, insbesondere im Falle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (z. B. Toleranzen, Farb- und Qualitätsabweichungen) sind zulässig. 

  8. Diese Bedingungen finden auf sämtliche Haupt- oder Nebenleistungen des Lieferers Anwendung, insbesondere auf die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen, die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Ersatzteilen sowie Wartungs- und Reparaturleistungen. 

 
II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Davon umfasst sind auch Kostenvoranschläge für Reparaturen. Bestellungen oder Aufträge kann der Lieferer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. 

  2. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Mündliche Zusagen des Lieferers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. 

  3. Angaben des Lieferers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 
III. Preis und Zahlung 

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen (Zusatzleistungen) werden gesondert berechnet. 

  2. Der Preis ist der vom Lieferer genannte Preis, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Lieferers ausgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist. 

  3. Beträgt die vertraglich vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate, behält sich der Lieferer, sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise und in dem Umfang anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkurs-schwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferers für den Besteller zumutbar ist. 

  4. Soweit nicht anders im Angebot oder den Verkaufspreislisten angegeben oder soweit nicht anders zwischen Lieferer und Besteller schriftlich vereinbart, sind alle vom Lieferer genannten Preise in EURO und auf der Basis ab Werk genannt. Soweit der Lieferer bereit ist, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Besteller zusätzlich die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung, sowie bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben, zu tragen. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, welche der Besteller zusätzlich an den Lieferer zahlen muss. 

  5. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung im Falle der Lieferung und Montage von Maschinen und Anlagen wie folgt vorzunehmen: 30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 30 % nach Lieferung, 30 % nach Montage und 10 % nach erfolgter Abnahme. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Kaufpreis für Ersatzteile nach erfolgter Lieferung zu leisten, der Werklohn für Wartungen nach erbrachter Leistung. Es erfolgt jeweils eine entsprechende Rechnungsstellung durch den Lieferer.

  6. Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Eingang des Geldes beim Lieferer, üblicherweise mit der Gutschrift auf dem Konto. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. 

  7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt. 

  8. Alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung werden sofort fällig, wenn der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug gerät. 

  9. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 

  10. Im Exportgeschäft kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein, dass der Besteller über seine Bank (oder eine für den Lieferer akzeptable [andere] Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Einzelfall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung den allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 2006, ICC-Publikation Nr. 600 (ERA 600), vorgenommen wird.

 
IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung 

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 

  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 

  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

  4. Bei Zusicherung einer vereinbarten Lieferfrist oder eines Liefertermins durch den Lieferer hat der Besteller dem Lieferer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, wenn der Lieferer in Verzug geraten ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller bezüglich der bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldeten Ware vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachten Teilleistungen nicht für ihn von Interesse sind. Daneben ist der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – berechtigt, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die Geltendmachung und der Nachweis geringerer Verspätungskosten bleiben vorbehalten. 

  5. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen, es sei denn, dass ihm die Annahme von Teillieferungen nicht zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn 
    - die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks nicht verwendbar ist,
    - die Lieferung der restlichen bestellten Ware nicht sichergestellt ist, oder
    - dem Besteller hierdurch ein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). 

  6. Ereignisse höherer Art berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transports, Pandemien (z.B. die Corona-Pandemie) und sonstige Umstände gleich, die der Lieferer nicht zu vertreten hat; und zwar einerlei, ob sie beim Lieferer, dem Vorlieferanten, oder einem seiner Unterlieferanten eingetreten sind. Sofern solche Ereignisse dem Lieferer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag berechtigt. Der Besteller kann vom Lieferer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefert. Erklärt der Lieferer sich nicht, kann der Besteller zurücktreten. 

 
V. Gefahrübergang, Abnahme 

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft und Stattfinden einer etwa vertraglich vorgesehenen Erprobung des Leistungsgegenstandes durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 

  2. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand darüber hinaus als abgenommen, wenn 
    - die Lieferung und, sofern der Lieferer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, 
    - der Lieferer dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer V.2 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, 
    - seit der Lieferung oder Installation zehn (10) Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung des Liefergegenstands begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation fünf (5) Werktage vergangen sind, und
    - der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Liefergegenstands unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. 

  3. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Zudem werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Bei Lagerung durch den Lieferer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Bei Lagerung durch Dritte werden die konkret entstandenen Lagerkosten verlangt. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass geringere Kosten entstanden sind. Dem Lieferer bleibt die Geltendmachung höherer Kosten und/oder weiterer Schäden vorbehalten. 

 
VI. Eigentumsvorbehalt 

  1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Ware sowie die nach Ziffer VI.5 an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. 

  2. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferer. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. 

  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen berechtigt, solange er nicht in Verzug ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Der Besteller darf nur mit der Maßgabe weiterveräußern, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung in dem sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden Umfang auf den Lieferer übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller tritt hiermit bereits sicherungshalber in vollem Umfang alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung, gegebenenfalls auch der veränderten, vermengten, vermischten Ware (vgl. VI.5) im Voraus ab, die Abtretung wird angenommen. Übersteigt der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. 

  4. Der Besteller ist zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf oder solange er nicht gegenüber dem Lieferer in Verzug gerät, berechtigt. Zum Widerruf ist der Lieferer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, insbesondere wenn der Besteller ihm gegenüber in Verzug gerät. In einem solchen Falle ist der Lieferer befugt, die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an ihn abgetretenen Forderungen zu widerrufen. Weiterhin ist er in einem solchen Fall berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Besteller gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass der Lieferer hierdurch vom Vertrag zurücktritt, es sei denn, er hat den Rücktritt gegenüber dem Besteller schriftlich erklärt. Außerdem kann der Lieferer den Drittschuldner von der Abtretung unterrichten; hierzu hat der Besteller dem Lieferer die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 

  5. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren ist vereinbart, dass ein dabei entsprechender Miteigentumsanteil an der neuen Sache oder einem neuen Bestand im Verhältnis des Wertes der vom Lieferer gelieferten Ware zur Höhe des Gesamtwertes der neuen Sache oder des neuen Bestandes dem Lieferer zusteht und anstelle der früheren Vorbehaltsware tritt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Veräußerungsgeschäftes ist.

  6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und den Lieferer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Lieferer. 

  7. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 

  8. Tritt der Lieferer bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den dem Lieferer von dem Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen. 

VII. Gewährleistung 

Sach- und Rechtsmängel 

  1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für öffentliche Äußerungen eines etwaigen Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Besteller nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir keine Gewährleistung und/oder Haftung.

  2. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist airinotec – und nicht gegenüber Handelsvertretern, was unwirksam ist – hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

  3. Der Besteller hat dem Lieferer auf Verlangen die Möglichkeit zu geben, die gerügte Ware in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zu untersuchen und sich davon zu überzeugen, ob sie wirklich mangelhaft ist. Dazu hat der Besteller dem Lieferer auch die arbeitsmäßige und räumliche Möglichkeit zu geben. Er hat ihm die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen unberechtigterweise nicht nach, entfallen alle Mängelansprüche für die aus diesem Verstoß resultierenden Folgen. 

  4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

  5. Der Lieferer ist verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Sofern und soweit ein Mangel nicht bestand, können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

  6. Der Lieferer ist berechtigt die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 

  7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

  8. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Lieferer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Lieferer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gehemmt.

  9. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB).

    Schutzrechte 

  10. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

    Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

    Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 

  11. Die im vorherigen Abschnitt genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich

    Abschnitt VIII. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. 

    Sie bestehen nur, wenn 
    - der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, 
    - der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII.10 ermöglicht, 
    - dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, 
    - der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 

 
VIII. Haftung, Rücktritt 

  1. Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 

  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur 
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  3. Die sich aus Ziffer VIII.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten für den Rücktritt die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

IX. Gewährleistungsfrist und Verjährung

  1. Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt zwölf Monate ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Bestellers von einem Mangel ab dem Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme an den Besteller. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung bestehen (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB). 

  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Ziffer VIII.2.a) sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; diese verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. 

  3. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 

X. Softwarenutzung 

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller mit der vollständigen Zahlung des jeweils fälligen Kaufpreises ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares und einfaches, nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen nach Maßgabe dieses Vertrags zu nutzen, zu vervielfältigen und zu dekompilieren. Im Falle der Überlassung von Drittsoftware werden nur insoweit Rechte eingeräumt, wie von dem Dritten vorgesehen. 

  2. Die Software wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. System meint in diesem Falle das im unmittelbaren Besitz des Bestellers stehende Computersystem zur Erfüllung des Nutzungszwecks. Weitergehende Nutzungsrechte werden nicht eingeräumt. 

  3. Der Besteller ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Besteller wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Lieferers sichtbar anbringen. 

  4. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln, soweit durch diese Bedingungen nicht zulässige Einschränkungen gemacht werden. Das Recht zur Vervielfältigung oder Dekompilierung besteht dabei nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Lieferer dem Besteller die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 

  5. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. 

  6. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. 

XI. Pflichten des Bestellers bei Montage-, Reparatur- und Wartungsleistungen 
Erbringt der Lieferer Montageleistungen gelten außerdem folgende Sonderregeln, die bei der Erbringung von Reparatur- und Wartungsleistungen entsprechend anwendbar sind: 

  1. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen. 

  2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Lieferer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern. 

  3. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu: 
    - Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Montageunternehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten Abschnitt VII und Abschnitt VIII. 
    - Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe. 
    - Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren, Feldschmieden) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen). 
    - Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. 
    - Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals. 
    - Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle. 
    - Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal. 
    - Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

  4. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Lieferers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung. 

  5. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Lieferer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Lieferers unberührt. 

  6. Werden durch ein Verschulden des Bestellers die vom Lieferer gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

 
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung 

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bayreuth, soweit nichts anderes bestimmt ist. 

  2. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendbarkeit des Internationale Privatrechts (IPR) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen. 

  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, gilt als vereinbart, dass Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen Bayreuth ist. Der Lieferer ist außerdem berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

  4. Die Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis durch den Besteller ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig.

  5. Soweit der Vertrag oder diese Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. 

  6. Zum Datenschutz beachten Sie bitte unsere Datenschutzhinweise unter https://www.airinotec.com/de/allgemeines/datenschutz