I. Allgemeines
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Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („Bedingungen“) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der airinotec GmbH (Kulmbacher Str 127, 95445 Bayreuth, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Bayreuth unter HRB 4529) („Lieferer“ oder „wir“) und dem Kunden („Besteller“). Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
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Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten des Lieferers liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Die Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferer mit seinen Bestellern schließt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. in der gemäß Ziffer I.3 geänderten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.
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Der Lieferer ist jederzeit berechtigt, diese Bedingungen abzuändern oder zu ergänzen. Der Besteller hat das Recht, einer solchen Änderung oder Ergänzung zu widersprechen. Widerspricht er nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang einer entsprechenden Änderungsmitteilung, so werden die Änderungen und Ergänzungen wirksam. Der Lieferer wird den Kunden bei Übersendung der Änderungsmitteilung auf dieses Widerspruchsrecht hinweisen.
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Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
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Der Lieferer behält sich an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Mustern, Zeichnungen u. ä. Informationen, Unterlagen und Hilfsmitteln körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich gemacht, bekannt gegeben oder selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
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Müssen die Waren durch den Lieferer hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Besteller den Lieferer von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben des Lieferers freizustellen, die der Lieferer zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyright, Warenzeichen oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat.
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Der Lieferer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten. Auch Änderungen, die der technischen Verbesserung der Erzeugnisse dienen, sind ausdrücklich vorbehalten. Geringfügige Änderungen, insbesondere im Falle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (z. B. Toleranzen, Farb- und Qualitätsabweichungen) sind zulässig.
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Diese Bedingungen finden auf sämtliche Haupt- oder Nebenleistungen des Lieferers Anwendung, insbesondere auf die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen, die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Ersatzteilen sowie Wartungs- und Reparaturleistungen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
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Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Davon umfasst sind auch Kostenvoranschläge für Reparaturen. Bestellungen oder Aufträge kann der Lieferer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
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Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Mündliche Zusagen des Lieferers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
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Angaben des Lieferers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
III. Preis und Zahlung
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Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen (Zusatzleistungen) werden gesondert berechnet.
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Der Preis ist der vom Lieferer genannte Preis, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Lieferers ausgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist.
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Beträgt die vertraglich vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate, behält sich der Lieferer, sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise und in dem Umfang anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkurs-schwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferers für den Besteller zumutbar ist.
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Soweit nicht anders im Angebot oder den Verkaufspreislisten angegeben oder soweit nicht anders zwischen Lieferer und Besteller schriftlich vereinbart, sind alle vom Lieferer genannten Preise in EURO und auf der Basis ab Werk genannt. Soweit der Lieferer bereit ist, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Besteller zusätzlich die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung, sowie bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben, zu tragen. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, welche der Besteller zusätzlich an den Lieferer zahlen muss.
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Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung im Falle der Lieferung und Montage von Maschinen und Anlagen wie folgt vorzunehmen: 30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 30 % nach Lieferung, 30 % nach Montage und 10 % nach erfolgter Abnahme. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Kaufpreis für Ersatzteile nach erfolgter Lieferung zu leisten, der Werklohn für Wartungen nach erbrachter Leistung. Es erfolgt jeweils eine entsprechende Rechnungsstellung durch den Lieferer.
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Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Eingang des Geldes beim Lieferer, üblicherweise mit der Gutschrift auf dem Konto. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
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Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.
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Alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung werden sofort fällig, wenn der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug gerät.
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Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
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Im Exportgeschäft kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein, dass der Besteller über seine Bank (oder eine für den Lieferer akzeptable [andere] Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Einzelfall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung den allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 2006, ICC-Publikation Nr. 600 (ERA 600), vorgenommen wird.
IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung
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Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
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Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
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Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
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Bei Zusicherung einer vereinbarten Lieferfrist oder eines Liefertermins durch den Lieferer hat der Besteller dem Lieferer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, wenn der Lieferer in Verzug geraten ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller bezüglich der bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldeten Ware vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachten Teilleistungen nicht für ihn von Interesse sind. Daneben ist der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – berechtigt, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die Geltendmachung und der Nachweis geringerer Verspätungskosten bleiben vorbehalten.
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Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen, es sei denn, dass ihm die Annahme von Teillieferungen nicht zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn
- die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks nicht verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware nicht sichergestellt ist, oder
- dem Besteller hierdurch ein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). -
Ereignisse höherer Art berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transports, Pandemien (z.B. die Corona-Pandemie) und sonstige Umstände gleich, die der Lieferer nicht zu vertreten hat; und zwar einerlei, ob sie beim Lieferer, dem Vorlieferanten, oder einem seiner Unterlieferanten eingetreten sind. Sofern solche Ereignisse dem Lieferer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag berechtigt. Der Besteller kann vom Lieferer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefert. Erklärt der Lieferer sich nicht, kann der Besteller zurücktreten.
V. Gefahrübergang, Abnahme
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Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft und Stattfinden einer etwa vertraglich vorgesehenen Erprobung des Leistungsgegenstandes durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
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Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand darüber hinaus als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern der Lieferer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- der Lieferer dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer V.2 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation zehn (10) Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung des Liefergegenstands begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation fünf (5) Werktage vergangen sind, und
- der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Liefergegenstands unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. -
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Zudem werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Bei Lagerung durch den Lieferer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Bei Lagerung durch Dritte werden die konkret entstandenen Lagerkosten verlangt. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass geringere Kosten entstanden sind. Dem Lieferer bleibt die Geltendmachung höherer Kosten und/oder weiterer Schäden vorbehalten.
VI. Eigentumsvorbehalt
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Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Ware sowie die nach Ziffer VI.5 an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
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Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferer. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
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Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen berechtigt, solange er nicht in Verzug ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Der Besteller darf nur mit der Maßgabe weiterveräußern, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung in dem sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden Umfang auf den Lieferer übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller tritt hiermit bereits sicherungshalber in vollem Umfang alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung, gegebenenfalls auch der veränderten, vermengten, vermischten Ware (vgl. VI.5) im Voraus ab, die Abtretung wird angenommen. Übersteigt der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
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Der Besteller ist zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf oder solange er nicht gegenüber dem Lieferer in Verzug gerät, berechtigt. Zum Widerruf ist der Lieferer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, insbesondere wenn der Besteller ihm gegenüber in Verzug gerät. In einem solchen Falle ist der Lieferer befugt, die Ermächtigung zur Veräußerung der Vor