Allgemeine Einkaufsbedingungen der airinotec GmbH

(Stand: 2016)


I. Vertragsabschluss

  1. Wir bestellen unter Zugrundelegung unserer AEB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Lieferbedingungen des Lieferanten angenommen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Nach Zugang unserer Bestellung hat der Lieferant das Einverständnis mit unseren AEB zu erklären. Wenn eine solche ausdrückliche Erklärung unterbleibt, gilt die Ausführung unserer Bestellung in jedem Fall als Anerkennung unserer AEB. Es gilt als vereinbart, dass wir Angebote innerhalb von 30 Tagen annehmen können.

  2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 5 Tagen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Wird unsere Bestellung nicht innerhalb von 7 Tagen bestätigt, gilt diese als bedingungslos unter Zugrundelegung unserer allgemeinen Einkaufsbedingungen akzeptiert. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

  3. Diese AEB gelten nur für Verträge mit Unternehmern.

  4. Verträge aller Art sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
    Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderung und Ergänzung können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

  5. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten werden nicht gewährt. Die AEB gelten für künftige Kaufverträge und Geschäftsabschlüsse auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

  6. Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, stellen nur Näherungswerte dar und sind solange nicht für uns verbindlich, wie sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden sind. Diese Daten, die dem Lieferanten vor Vertragsschluss übermittelt wurden, bleiben unser ausschließliches Eigentum und dürfen auch Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  7. Wir behalten uns an allen dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Mustern, Zeichnungen u. ä. Informationen, Unterlagen und Hilfsmitteln körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten weder als solche noch inhaltlich  zugänglich gemacht, bekannt gegeben oder selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Der Lieferant hat auf unser Verlangen hin diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

II. Preis, Versand, Verpackung

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Es handelt sich um Fest- und Nettopreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung, Fracht und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sind in diesen Preisen enthalten. Bei Expressversand auf unsere Veranlassung kann die Differenz zwischen Fracht- und Expressgutkosten berechnet werden. Sind in unserer Bestellung keine Preise angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen, oder der Preis wird uns spätestens mit der Auftragsbestätigung bekanntgegeben. Widersprechen wir nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen, so gilt der Preis als genehmigt. Die Preise sind in Euro zu stellen. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

  2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwen-dungsstelle oder der zu erfolgenden Abnahme beim Lieferanten. Ist ausnahmsweise ein Preis ab Werk, ab Lager oder entsprechendes vereinbart, übernehmen wir nur die für uns günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Lieferant.

  3. Können uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt werden, so sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung hierfür ergebenden Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Verpackungskosten und Verpackungs-Mietgebühren sind uns, soweit eine Berechnung ausnahmswei-se vereinbart wurde, zu Selbstkosten zu berechnen. Wir behalten uns vor, offensichtlich zu hoch berechnete Verpackungskosten oder Verpackungs-Mietgebühren bei Begleichen der Rechnung angemessen zu kürzen. Der Lieferant hat den Vertragsgegenstand entsprechend der Waren- und Beförderungsart und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Transportdauer so zu verpacken, zu markieren und zu verladen, dass keine Beschädigungen oder Verluste eintreten.

  4. Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Zu diesen Umständen gehören insbesondere die von uns nicht verschuldete Kündigung unseres Vertrages mit dem Endabnehmer / unserem Auftraggeber oder die Änderung der technischen Gesamtlösung für den Endabnehmer / unseren Auftraggeber, wenn sich dies im Zuge der technischen Bearbeitung (z. B. durch einen Änderungswunsch unseres Auftraggebers) erst nach Vertragsschluss ergibt. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

III. Rechnungserteilung und Zahlung

  1. Rechnungen sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Auftragsnummer und Auftragsdatum sind in jeder Rechnung anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Rechnungen, die mehrere Bestellungen enthalten, können nicht bearbeitet werden. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Ziffer 2 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Maßgebend für die Bezahlung sind die bei uns ermittelten Mengen, Gewichte oder sonst der Feststellung zugrunde liegenden Einheiten. Die Begleichung der Rechnung erfolgt in Zahlungsmitteln unserer Wahl. Soweit von uns akzeptierte Wechsel in Zahlung gegeben werden, werden die Wechselsteuer und ein angemessener Diskontsatz vergütet. Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Lieferungen oder Leistungen, die der Verkäufer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet.

  2. Zahlungen erfolgen entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto nach vollständigem Waren- und Dokumentationserhalt und Rechnungseingang. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

IV. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt, Lieferumfang

  1. Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Lieferter-mins/Leistungstermins oder der Lieferfrist / Leistungsfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder der Zeitpunkt, an dem eine erfolgreiche Abnahme möglich war. Jeder Lieferung ist der verbindliche Lieferschein beizufügen, der die Bestell- und Positionsnummer enthalten muss. Zum Lieferumfang gehören auch die vereinbarten technischen Dokumentationen, Prüfzertifikate, Atteste u. a. Technische Dokumentationen, die zur Inbetriebset-zung, zum Betreiben sowie zur Wartung und Instandhaltung des Vertragsgegenstandes erforderlich sind, gehören auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zum Lieferumfang.

  2. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der genauen Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Wir sind berechtigt, uns in seiner Fertigungsstätte vom Fortgang der Arbeiten an der von uns bestellten Maschine / Anlage persönlich zu unterrichten.
    Der Lieferant stellt sicher, dass diese Kontrollrechte auch bei seinen Zulieferern bzw. Subunternehmern ausgeübt werden können.

  3. Erfüllungsort der Lieferung / Leistung ist der von uns angegebene Bestimmungsort.

  4. Die gesetzlichen Rechte bei Nichteinhaltung von vereinbarten Lieferfristen / Leistungsfristen oder Lieferverzug / Leistungsverzug stehen uns ungekürzt zu.
    Wir sind berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten, vom Lieferant jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer) des Vertragsgegenstandes zu fordern. Die Vertragsstrafe ist insgesamt auf 5 % des Rechnungswertes ohne Mehrwertsteuer begrenzt. Der Lieferant ist uns außerdem zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden verpflichtet. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch nach § 340 Abs. 2 BGB angerechnet. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätes-tens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.

  5. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe, ausgenommen rechtswidrige Aussperrungen, befreien den Lieferanten für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu erteilen und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung / Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit  zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berück-sichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

  6. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

  7. Teillieferungen und vorfristige Lieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und verpflichten uns nicht zum teilweisen oder vorfristigen Bezahlen. Bei vereinbarter Teillieferung ist die verbleibende Restmenge anzuführen.

  8. Mengentoleranzen sind nicht zulässig. Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- und Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig und bedürfen der Schriftform. Wir bzw. unsere Beauftragten sind berechtigt, an Qualitätskontrollen des Vertragsgegenstandes während seiner Fertigung oder vor Versand selbst im Lieferwerk teilzunehmen. Waren, bei denen Mängel festgestellt werden, dürfen vom Lieferanten erst nach Mängelbeseitigung versandt werden. Die Pflicht des Lieferanten zur termingerechten Lieferung / Leistung bleibt davon unberührt. Sofern in den vereinbarten Standards, Normen und Vorschriften für Lieferungen / Leistungen Prüfzertifikate oder Approbationen u. ä. der zuständigen Überwachungsorgane gefordert werden, hat der Lieferant diese beizubringen.

  9. In allen Transport- und sonstigen Begleitpapieren ist unsere Vertragsnummer anzugeben.

V. Garantie, Gewährleistung

  1. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften dafür, dass der Liefergegenstand keinen Sach- oder Rechtsmangel aufweist und den von ihm zugesicherten Eigenschaften entspricht.

  2. Weist der Liefergegenstand innerhalb der Gewährleistungsdauer Rechts- oder Sachmängel auf, stehen uns die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche ungekürzt zu.

  3. Der Lieferer sichert außerdem zu, dass
    - der Liefergegenstand den anerkannten und neuesten Regeln und Richtlinien der Technik und den neuesten Vorschriften der Behörden und Berufsgenossenschaften entspricht;
    - alle Liefergegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen;
    - dass durch seine Lieferung / Leistung keine Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirkt wird; und
    - durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Uni-on oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

  4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Ziffer 3 genannten Verletzungen erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammen-hang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten.

  5. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung / Leistung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferer nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung zu beseitigen.
    Der Lieferer trägt alle Kosten aus der Gewährleistungsverpflichtung. Der Lieferer trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Arbeits- und Materialkosten sowie die Transport- und die sonstigen Kosten für die Zusendung mangelhafter und die Rücksendung mangelfreier Teile. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
    Nach dem zweiten erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Minderung zu. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalten wir uns in allen Fällen vor.

  6. Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder an den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Werkleistungen, Lieferung von Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Garantiezeit mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung unserer Einkaufsabteilung genannt wird.
    Die Garantiezeit für Ersatzteile beträgt 2 Jahre nach Inbetriebnahme.

  7. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und / oder der Mängelbeseitigung nicht im Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens [2] Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Satzes 1 – mindestens [6] Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

  8. Soweit dies nach einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, werden wir die Ware innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung untersuchen. Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung zutage treten, sind von uns innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Waren anzuzeigen. Verdeckte Mängel müssen von uns binnen einer Woche ab Entdeckung gerügt werden.

  9. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

VI. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

  2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von Euro 2,5 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weiterge-hende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

VII. Anzuwendendes Recht, Vertragssprache, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendbarkeit des Internationalen Privatrechts (IPR) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

  2. Vertragssprache ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, deutsch.

  3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle.

  4. Mit Kaufleuten sowie mit Vertragspartnern, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. verlegen, gilt als vereinbart, dass Gerichtsstand für alle aus dem Vertrags-verhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen Bayreuth ist. Wir sind außerdem berechtigt, den Lieferanten an seinem Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

VIII. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien werden an Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine andere wirksame Regelung vereinbaren, die jenen wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt.